RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0084

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verantwortung, dem Besch sei es unmöglich, die in dem Formblatt des Ö Statistischen Zentralamtes für die Monatsberichte gestellten Fragen nach dem Umsatz in Großhandel und Einzelhandel zu beantworten, weil die zu einem großen Teil in Eigenproduktion hergestellten Textilwaren sowohl an Einzelkunden als auch an Großhändler verkauft werden und die Umsätze aus Großhandel und Einzelhandel daher ineinander fließen, ist zur Erbringung des Unschuldsnachweises gem § 5 Abs 1 VStG für die Auskunftsverweigerung ungeeignet. Mit diesem Vorbringen behauptet der Besch nicht einmal, dass ihm die Einsendung des Erhebungsbogens an das Österreichische Statistische Zentralamt bis zum zehnten des

dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates ohne sein Verschulden unmöglich war. Dem Besch wurde nämlich die Verweigerung der Auskunft iSd § 11 Z 1 erster Fall Bundesstatistikgesetz 1965 -

und nicht etwa die wissentliche Abgabe unvollständiger Angaben - vorgeworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040084.X03

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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