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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;Rechtssatz
Die Verantwortung, dem Besch sei es unmöglich, die in dem Formblatt des Ö Statistischen Zentralamtes für die Monatsberichte gestellten Fragen nach dem Umsatz in Großhandel und Einzelhandel zu beantworten, weil die zu einem großen Teil in Eigenproduktion hergestellten Textilwaren sowohl an Einzelkunden als auch an Großhändler verkauft werden und die Umsätze aus Großhandel und Einzelhandel daher ineinander fließen, ist zur Erbringung des Unschuldsnachweises gem § 5 Abs 1 VStG für die Auskunftsverweigerung ungeeignet. Mit diesem Vorbringen behauptet der Besch nicht einmal, dass ihm die Einsendung des Erhebungsbogens an das Österreichische Statistische Zentralamt bis zum zehnten des
dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates ohne sein Verschulden unmöglich war. Dem Besch wurde nämlich die Verweigerung der Auskunft iSd § 11 Z 1 erster Fall Bundesstatistikgesetz 1965 -
und nicht etwa die wissentliche Abgabe unvollständiger Angaben - vorgeworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040084.X03Im RIS seit
12.09.2001