RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0024

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z1;
GewO 1973 §46 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 368 Z 1 GewO iVm § 46 Abs 3 GewO handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, das in der Unterlassung der Anzeige besteht. Hingegen ist die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne Erstattung der Anzeige nicht vom Tatbild dieser Verwaltungsübertretung umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040024.X01

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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