RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0059

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat der Bf in seiner Einwendung auf Immissionen durch Staub und Lärm nicht Bezug genommen, so kommen ihm unter dem Gesichtspunkt befürchteter Immissionen durch Staub und Lärm keine subjektiven Rechte zu, die durch den angefochtenen Bescheid hätten verletzt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040059.X03

Im RIS seit

16.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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