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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Gewerbebehörde zweiter Instanz über eine Berufung "übergangener Nachbarn" gegen einen (formell) in Rechtskraft erwachsenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erster Instanz meritorisch entschieden hatte, stellt sich das im Hinblick darauf in dritter Instanz mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1988 mit 1.1.1989 (Art VI Abs 1) anhängige Verfahren nicht als ein den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu subsumierendes Verfahren betreffend Betriebsanlagen dar, auf das die Übergangsregelung des Art VI Abs 4 Gewerberechtsnovelle 1988 zur Anwendung kommen hätte. Der "übergangene" Nachbar kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 Abs 3 GewO idF der Novelle 1988 nicht verwirklicht sind, dadurch, dass über seine Berufung meritorisch entschieden wurde, in seinen Rechten (mangels Parteistellung) nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040068.X02Im RIS seit
07.03.2007