RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0068

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/389;
GewRNov 1988 ArtVI Abs1;
GewRNov 1988 ArtVI Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Gewerbebehörde zweiter Instanz über eine Berufung "übergangener Nachbarn" gegen einen (formell) in Rechtskraft erwachsenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erster Instanz meritorisch entschieden hatte, stellt sich das im Hinblick darauf in dritter Instanz mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1988 mit 1.1.1989 (Art VI Abs 1) anhängige Verfahren nicht als ein den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu subsumierendes Verfahren betreffend Betriebsanlagen dar, auf das die Übergangsregelung des Art VI Abs 4 Gewerberechtsnovelle 1988 zur Anwendung kommen hätte. Der "übergangene" Nachbar kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 Abs 3 GewO idF der Novelle 1988 nicht verwirklicht sind, dadurch, dass über seine Berufung meritorisch entschieden wurde, in seinen Rechten (mangels Parteistellung) nicht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040068.X02

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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