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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ist dem vom Antragsteller mit dem Namen Peter N in seinem Wiedereinsetzungsantrag - im übrigen lediglich behauptungsgemäß erstatteten, aber nicht glaubhaft gemachten (Hinweis B 27.10.1948, 1265/48, VwSlg 553 A/1948) - Vorbringen nur zu entnehmen, dass das mit dem 9.5.1989 datierte Berichtschreiben seines Rechtsvertreters an ihn, worin er über die am 28.4.1989 an den Rechtsvertreter erfolgte Zustellung des ihn betreffenden Berufungsbescheides und über die Möglichkeit der Erhebung einer VwGH-Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist informiert wurde, spätestens am 11.5.1989 oder 12.5.1989 in den Betriebsräumlichkeiten der N-GmbH eingelangt sein musste, dass jedoch eine Angestellte der GmbH, welche öfters Post zur Bearbeitung nach Hause nehme, das genannte Berichtschreiben mit nach Hause genommen habe, ohne dass es auf Grund der Vergesslichkeit der Angestellten jemals wieder in die Betriebsräumlichkeiten der GmbH zurückgelangt wäre, und dass der Antragsteller somit erst nach Versäumung der Beschwerdefrist durch Zufall von der seinerzeitigen Absendung des Berichtschreibens seitens seines Rechtsvertreters an ihn erfahren habe, so ergibt sich aus diesem nur allgemein gehaltenen Vorbringen weder das Vorliegen eines im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG relevanten Hindernisses, noch auch, dass den Antragsteller selbst im Hinblick auf die Art der dargestellten Vorgansweise der Behandlung seiner Poststücke durch eine Angestellte und den dadurch verursachten Nichterhalt des vorangeführten "Berichtsbriefes" daran entweder kein oder nur ein Versehen minderer Art treffen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040108.X01Im RIS seit
13.03.2007