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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Ein von einer Prostituierten iZm der Ausübung der Prostitution durchgeführter Ausschank von Getränken, bei dem ein Bier für S 100,-- abgegeben wird, hat einen wirtschaftlichen Vorteil der Prostituierten zur Folge, da der genannte Preis erfahrungsgemäß weit über den Gestehungskosten liegt. Da der Ausschank im konkreten Fall auch selbstständig iS von "auf eigene Rechnung und Gefahr" sowie regelmäßig und außerdem unabhängig von der Inanspruchnahme der Prostitution vorgenommen wurde, liegt wegen des Fehlens einer Konzession für die Ausübung des Gastgewerbes eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO vor, woran auch das Vorbringen der Prostituierten, der genannte Ausschank sei als Anbahnungstätigkeit zur Ausübung der Prostitution durchgeführt worden, nichts zu ändern vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040045.X02Im RIS seit
12.10.2006