RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0068

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1 idF vor 1988/389;
GewO 1973 §356 Abs3 idF vor 1988/389;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E 30.9.1983, 82/04/0231, VwSlg 11169 A/1983, dargelegt hat, so erwächst, wenn die Behörde einem Nachbarn die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung bezüglich eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nicht auf die im § 356 Abs 1 GewO vorgesehene Weise zur Kenntnis gebracht hat, die Genehmigung der Betriebsanlage gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien dennoch in (formelle) Rechtskraft. Dies hat aber zur Folge, dass in einem derartigen Fall der Umstand der Nichtbeiziehung eines Nachbarn nicht die Aufhebung eines derartigen Bescheides auf Grund einer von diesem dagegen eingebrachten Berufung rechtfertigt, da zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs 3 GewO nicht im durchgeführten Verfahren auf gesetzlich vorgesehene Weise eingeschrittenen Nachbarn keine Parteistellung in diesem zukommt. Dem "übergangenen Nachbarn" steht in einem derartigen Fall das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu. Erst der in einem weiteren Verfahren ergehende Bescheid bestimmt dann auch die Rechtswirkungen gegenüber den an ihm beteiligten Parteien. Ein solcher Bescheid erfasst im Fall eines meritorischen Abspruches in der durch den Genehmigungsantrag bestimmten Sache zufolge dieser Eigenschaft den allenfalls hievon betroffenen Abspruchsteil des vorangegangenen Bescheides und ist in diesem Fall auch gegenüber den im vorangegangenen Verfahren als Parteien beteiligt gewesenen Nachbarn zu erlassen. Weiters wurde im zitierten E ausgesprochen, dass in einem derartigen Fall die gesetzlich normierte behördliche Entscheidungspflicht ab antraggemäßer Geltendmachung der Nachbarstellung bei der jeweils in erster Instanz zur Entscheidung über das Betriebsanlagengenehmigungsansuchen zuständigen Behörde läuft.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040068.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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