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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77;Rechtssatz
Durch Auflagen kann das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) nicht in seinem Wesen verändert werden (Hinweis E 20.10.1976, 137/71).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040046.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019