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L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A W in M, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 11. Jänner 2007, Zl Senat-GF-06-0031, betreffend eine Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 14. September 2006, um 6 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft ausgeübt, weil er einen Rothirsch der Altersklasse II erlegt habe, obwohl der Abschuss dieses Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Abschussbewilligung nicht verfügt worden war, da laut Abschussverfügung lediglich ein Rothirsch der Altersklasse III zum Abschuss freigegeben war. Der Beschwerdeführer habe daher den von ihm erlegten Rothirsch nicht entsprechend angesprochen, weil es ansonsten zum Fehlabschuss nicht gekommen wäre.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JagdG) iVm § 26a Abs 1 der Niederösterreichischen Jagdverordnung (NÖ JagdVO) und § 83 Abs 1 iVm § 135 Abs 1 Z 17 NÖ JagdG begangen; über ihn wurde gemäß § 135 Abs 2 NÖ JagdG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen) verhängt. Weiters wurde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. September 2006 beschlagnahmte Trophäe für verfallen erklärt.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2006 einen Hirsch der Klasse II erlegt habe, obwohl entsprechend der Abschussverfügung nur ein solcher der Klasse III zum Abschuss frei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe den Hirsch vor der Schussabgabe nur ungenügend angesprochen, weil er den Wildkörper nicht einsehen habe können und lediglich auf Grund der Trophäenbildung den Hirsch als der Altersklasse III zugehörig eingestuft habe. Für eine ordnungsgemäße Beurteilung (Ansprache des Wildes im Hinblick auf die Unterlassung einer Fehleinschätzung) wäre aber auf alle Fälle auch die "sorgfältige Ansprache vom Körperbau und anderen körperlichen Merkmalen sowie vom Verhalten des Hirsches" erforderlich gewesen. Bei ordnungsgemäßer Ansprache hätte der Beschwerdeführer den Hirsch als der Altersklasse II zugehörig erkennen können. Auf jeden Fall aber hätte er daran zweifeln müssen, dass es sich bei dem Hirsch um einen der Altersklasse III handle, weshalb der Abschuss dieses Hirsches hätte unterbleiben müssen. Dies umso mehr, als es bereits etwa vor zwei Jahren zu einem ähnlichen Fehlabschuss durch den Beschwerdeführer gekommen sei.
Der Beschwerdeführer habe daher zumindest grob fahrlässig gehandelt. Ausgehend von dem gemäß § 135 Abs 2 NÖ JagdG bis EUR 7.000,-- reichenden Strafrahmen unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe erscheine die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 2 Abs 2 NÖ JagdG ist die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben.
Gemäß § 83 Abs 1 NÖ JagdG ist der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig.
Gemäß § 135 Abs 1 Z 17 NÖ JagdG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs 1).
Gemäß § 135 Abs 2 NÖ JagdG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 136 Abs 1 NÖ JagdG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Übertretungen des § 83 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, aussprechen.
Gemäß 26a Abs 1 NÖ JagdVO dürfen bei der Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
Im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde war nicht strittig, dass der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch nicht der Klasse III, sondern der Klasse II zugehörig war. Das gegenteilige, erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, es habe sich tatsächlich um einen Hirsch der Klasse III gehandelt, stellt eine unzulässige Neuerung dar und ist daher schon deshalb unbeachtlich.
Vor dem Hintergrund, dass entsprechend der für das betreffende Jagdgebiet und Jagdjahr gültigen Abschussverfügung nur der Abschuss eines Hirsches der Klasse III zulässig war, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 83 Abs 1 NÖ JG objektiv zu verantworten.
Da es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/03/0377, mwN), wäre es am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung dienende vorzubringen. Wenn die belangte Behörde, gestützt im Wesentlichen auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen und die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, zum Ergebnis gekommen ist, der Beschwerdeführer habe vor der Schussabgabe den gegenständlichen Hirsch nur ungenügend angesprochen, kann dem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden:
Die belangte Behörde hat ihrer diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer den Hirsch auf Grund der Trophäenbildung als einen solchen der Klasse III einstufte, den Schuss aber abgab, ohne dass er den Wildkörper des Hirsches einsehen konnte (weil dieser von Sonnenblumen - der Hirsch stand in einem Sonnenblumenfeld - verdeckt war). Seine im Berufungsverfahren getätigte anderslautende Verantwortung, nicht der Wildkörper selbst, sondern bloß die Läufe seien verdeckt gewesen, beurteilte die belangte Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise als bloße Schutzbehauptung.
Dass ein derartiges Ansprechen aber unzureichend ist (gemäß § 26a Abs 1 NÖ JagdVO dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben), bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
Die insgesamt unberechtigte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 3. September 2008
Schlagworte
Übertretungen und StrafenAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030048.X00Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009