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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Durch den Hinweis des Bf auf zwei am Fenster des Tankstellenkassenraumes angebrachte Schilder "Kein Verkauf von Getränken und Süßwaren" und "Privaträume - Eintritt verboten" wird die Feststellung nicht zweifelhaft, der Besch habe das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt, weil die Schilder über das tatsächliche Verhalten des Besch nichts aussagen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040048.X02Im RIS seit
12.10.2006