RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs3;

Rechtssatz

Durch den Hinweis des Bf auf zwei am Fenster des Tankstellenkassenraumes angebrachte Schilder "Kein Verkauf von Getränken und Süßwaren" und "Privaträume - Eintritt verboten" wird die Feststellung nicht zweifelhaft, der Besch habe das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt, weil die Schilder über das tatsächliche Verhalten des Besch nichts aussagen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040048.X02

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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