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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.6.1969, 507/68, VwSlg 7603 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040050.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010