RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0050

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.6.1969, 507/68, VwSlg 7603 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040050.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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