RS Vwgh 1989/10/2 89/10/0054

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG Stmk 1975 §2 Abs1 Z1;
StGB §111;
VStG §45 Abs1 lita;

Rechtssatz

§ 111 StGB erfordert nur die Wahrnehmbarkeit für eine dritte Person nach den Umständen des Falles, nicht aber die Gegenwart eines Dritten bei der üblen Nachrede. Hat der Täter um 9.50 Uhr vormittags im Ortsgebiet auf einer von Häusern umstandenen Straße so laut geschrien, dass man es 200 Meter weit hören konnte, darf von der Wahrnehmbarkeit für Dritte ausgegangen werden. In einem solchen Fall liegt wegen deren Subsidiarität keine Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100054.X01

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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