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L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG Stmk 1975 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 111 StGB erfordert nur die Wahrnehmbarkeit für eine dritte Person nach den Umständen des Falles, nicht aber die Gegenwart eines Dritten bei der üblen Nachrede. Hat der Täter um 9.50 Uhr vormittags im Ortsgebiet auf einer von Häusern umstandenen Straße so laut geschrien, dass man es 200 Meter weit hören konnte, darf von der Wahrnehmbarkeit für Dritte ausgegangen werden. In einem solchen Fall liegt wegen deren Subsidiarität keine Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100054.X01Im RIS seit
18.06.2007