RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0179

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/3, S 186;

Rechtssatz

Die Identität des Begehrens des Bf mit dem (nach ihrer Darstellung) im Verwaltungsverfahrens gestellten Antrag (hier: Antrag auf Konzessionsverleihung und Geschäftsführerbestellung) kann nicht gegeben sein, wenn die damit angestrebte Entscheidung auch inhaltlich nicht gesetzmäßiger Gegenstand eines Abspruches der angestrebten Art sein könnte (hier: Der Verwaltungsgerichtshof möge die Sachentscheidung treffen, insofern als dass die Bf die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 Z 4 GewO insofern aufweist, als diese Berechtigung auch besteht, sofern und solange die mitbeteiligte Partei handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bf ist. 2. Gegebenenfalls auszusprechen, dass im Bezug auf die mitbeteiligte Partei keine Gewerbeausschließungsgründe gemäß § 13 Abs 3, Abs 5 und Abs 7 GewO vorliegen).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040179.X03

Im RIS seit

15.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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