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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/3, S 186;Rechtssatz
Die Identität des Begehrens des Bf mit dem (nach ihrer Darstellung) im Verwaltungsverfahrens gestellten Antrag (hier: Antrag auf Konzessionsverleihung und Geschäftsführerbestellung) kann nicht gegeben sein, wenn die damit angestrebte Entscheidung auch inhaltlich nicht gesetzmäßiger Gegenstand eines Abspruches der angestrebten Art sein könnte (hier: Der Verwaltungsgerichtshof möge die Sachentscheidung treffen, insofern als dass die Bf die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 Z 4 GewO insofern aufweist, als diese Berechtigung auch besteht, sofern und solange die mitbeteiligte Partei handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bf ist. 2. Gegebenenfalls auszusprechen, dass im Bezug auf die mitbeteiligte Partei keine Gewerbeausschließungsgründe gemäß § 13 Abs 3, Abs 5 und Abs 7 GewO vorliegen).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040179.X03Im RIS seit
15.03.2007