RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0159

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §62 Abs4;

Rechtssatz

Wurde der Bescheid der belangten Behörde, welcher zuvor vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, durch einen nachfolgenden Bescheid der belangten Behörde berichtigt, so bedeutet dies, dass nicht nur der aufgehobene Bescheid, sondern auch der den aufgehobenen Bescheid berichtigende Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, weshalb der Berichtigungsbescheid nicht mehr Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahrens sein kann. Wenn nun die Aufhebung des später berichtigten Bescheides bereits vor Verfassung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Berichtigungsbescheid erfolgte, konnte der Bf keinen Rechtsnachteil mehr erlitten haben, weshalb mangels dieses in § 46 Abs 1 VwGG als Bewilligungserfordernis genannten Tatbestandsmerkmales dem Wiederreinsetzungsantrag nicht stattzugeben war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040159.X01

Im RIS seit

18.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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