RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0179

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/3, S 186;

Rechtssatz

Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, da nur diesbezüglich Säumigkeit der Behörde vorliegen kann, weshalb das bestimmte Begehen, das auch eine Säumnisbeschwerde zu enthalten hat, identisch mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten sein muss (Hinweis B 22.9.1976, 0636/76).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040179.X02

Im RIS seit

15.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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