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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §73 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0336 E 2. Oktober 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang stehende Eintragung im Handelsregister für die amtswegige Löschung der beschwerdeführenden GmbH (der der amtswegigen Löschung des Bf im Handelsregister zugrundeliegende Beschluss des Kreisgerichtes war vom OLG aufgehoben und dem Kreisgericht die neuerliche Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen worden) steht einer Entscheidung über ihre im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040014.X01Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021