RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0057

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §349 Abs1;
GewO 1973 §349 Abs5;
GewO 1973 §349 Abs9;

Rechtssatz

Verfahrensrechtliche Bescheide, die formell ihre gesetzliche Grundlage aus dem AVG schöpfen, unterliegen denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind. Dies bedeutet, dass gesetzliche Anordnungen über eine Verkürzung oder den Ausschluss eines Instanzenzuges, die in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit normiert sind, auch bei rein verfahrensrechtlichen Bescheiden, die in dieser Verwaltungsmaterie ergehen, beachtet werden müssen (Hinweis E 7.7.1965, 2264/64, VwSlg 6747 A/1985). In Ansehung verfahrensrechtlicher Bescheide, die in einer Materie nach § 340 Abs 7 GewO ergangen sind, endet der Instanzenzug, unabhängig von der Frage, ob die mit der Gewerbeanmeldung der ASt befasst gewesene Verwaltungsbehörde im Sinne des § 349 Abs 5 GewO von Amts wegen einen Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 349 Abs 1 GewO zu stellen gehabt hätte, beim Landeshauptmann.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040057.X01

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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