RS Vwgh 1989/10/2 87/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im § 75 Abs 2 ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in § 75 Abs 2 ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040071.X01

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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