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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0092 E 7. Juli 1987 RS 3Stammrechtssatz
Fehlt es an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag (hier: Beweismittelantrag) bescheidmäßig zu erledigen, und hat sie demnach nicht iSd § 73 Abs 1 AVG "den Bescheid zu erlassen", dann fehlt es schon begrifflich an einer "Entscheidungspflicht". Ein in dieser Hinsicht erhobener Devolutionsantrag, welcher von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wird, steht sohin in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040336.X01Im RIS seit
16.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017