RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0092 E 7. Juli 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Fehlt es an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag (hier: Beweismittelantrag) bescheidmäßig zu erledigen, und hat sie demnach nicht iSd § 73 Abs 1 AVG "den Bescheid zu erlassen", dann fehlt es schon begrifflich an einer "Entscheidungspflicht". Ein in dieser Hinsicht erhobener Devolutionsantrag, welcher von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wird, steht sohin in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040336.X01

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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