RS Vwgh 1989/10/2 87/04/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs 1 GewO iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch SV bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Beh im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Beh hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Beh die Prüfung, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. (Hinweis auf E vom 13.9.1988, 88/04/0075)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040046.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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