RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0215

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Allg Beurteilungsrichtlinien nehmen nicht auf die konkrete Situation des Einzelfalles Bedacht und haben nur jene Bedeutung die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird. Die in der Beschwerde zit Planungsrichtwerte der Ö-Norm S 5021 Teil1, Tabelle 1, stellen in Ansehung des Tatbestandes einer Gesundheitsgefährdung iSd § 79 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO keine Rechtsvorschrift dar, die im Verfahren nach § 79 GewO anzuwenden oder auch nur (iSd § 77 Abs 2 GewO) zu "berücksichtigen" wäre (Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0089, VwSlg 12532 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040215.X03

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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