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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Was den Umstand betrifft, dass - anders - als in anderen Verfahrensvorschriften, wie insbesondere § 146 ZPO - § 71 Abs 1 lit a AVG als Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden der Partei normiert ("ohne ihr Verschulden"), ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des VfGH dem Normsetzer freisteht, sich in den einzelnen Bereichen der Verfahren für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, sofern nur die Verfahrensgesetze in sich - das heißt jeweils für sich allein betrachtet - gleichheitsgemäß gestaltet sind, weshalb der VwGH nicht das Bedenken hegt, dass die eigenständige Regelung der Wiedereinsetzung im § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 als nicht sachgerecht beurteilt werden könne (Hinweis E VfGH 1.3.1986, B 572/85, VfSlg 10770). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der VfGH in seinem E vom 27.2.1985, VfSlg 10367, die Worte "ohne ihr Verschulden" in § 46 VwGG als verfassungswidrig aufgehoben hat, da der VfGH sich bei der Aufhebung dieser Worte auf die besondere Verzahnung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH mit dem vor dem VfGH berufen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040093.X02Im RIS seit
02.10.1989