RS Vwgh 1989/10/2 87/04/0046

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Der im § 39 Abs 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zu der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten, insoweit die Beh nicht in der Lage ist, die Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. (Hinweis auf E vom 26.11.1982, 82/04/0035)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040046.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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