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L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/03/0210 E 3. September 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WF in S, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Dr. Gerhard Schartner und Dr. Stefan Opperer, Rechtsanwälte in 6410 Telfs, E. Wallnöfer Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol vom 9. August 2005, Zl. uvs-2005/16/2057-2, betreffend eine Übertretung der Tiroler Personenförderungs-Betriebsordnung 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als Taxiunternehmer "mit Hauptstandort in S" zu verantworten, dass ein namentlich genannter Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 25. Dezember 2003 um 1 Uhr den Taxistandplatz in I angefahren und sich dort bereit gehalten habe, obwohl Taxifahrzeuge nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden dürfen und der Beschwerdeführer über keinen Konzessionsstandort in der Gemeinde I verfüge.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 8 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit § 22 TPBO 2000 iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelVerkG) verletzt.
Über ihn wurde gemäß § 22 TPBO iVm § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 25. Jänner 1989 zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG, beschränkt auf zwei Pkw, im Standort S, berechtigt. Mit weiteren Bescheiden seien Bewilligungen zur Vermehrung der Anzahl der Fahrzeuge erteilt worden, sodass die genannte Konzession den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zur Ausübung des Taxigewerbes mit insgesamt 11 Pkw am Konzessionsstandort S, berechtigt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Oktober 2003 sei eine weitere Betriebsstätte im Standort I, zur Kenntnis genommen worden, mit Bescheid vom 20. November 2003 die Verlegung dieser weiteren Betriebsstätte an den Standort I.
Schon mit Rundschreiben der "Fachgruppe Personenbeförderung mit Pkw" vom 20. Oktober 2003 seien alle Taxiunternehmer darüber informiert worden, dass das Auffahren von Taxifahrzeugen nur in der Standortgemeinde erlaubt, eine Verwendung von Taxis am Standort einer weiteren Betriebsstätte hingegen unzulässig sei. Ebenso habe die Gewerbebehörde erster Instanz mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 den Beschwerdeführer persönlich von der Unzulässigkeit der Verwendung von Taxis in den weiteren Betriebsstätten informiert und ihn auf ein mögliches Verwaltungsstrafverfahren im Fall der Nichtbeachtung dieses Schreiben ausdrücklich hingewiesen.
§ 8 der auf Grund der §§ 10 Abs 4, 13 Abs 3, 4 GelVerkG erlassenen TPBO 2000, überschrieben mit "Auffahrbeschränkung", ordne an, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden dürfen. Aus dieser Bestimmung gehe unmissverständlich hervor, dass "Taxifahrzeuge streng an die Standortgemeinde gebunden" seien und nur dort auffahren dürften. Der Begriff "Standort" in der angewendeten Betriebsordnung könne "nicht weiter ausgelegt" werden als er in der Begriffsbestimmung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes gefasst sei. Es sei darunter der Konzessionsstandort nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und nicht der Standort von weiteren Betriebsstätten zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe somit den objektiven Tatbestand des § 8 TPBO verwirklicht. Ihm liege Vorsatz zur Last, weil er schon durch das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 20. Oktober 2003 über die geltende Rechtslage ausdrücklich informiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete - unter Hinweis auf die Ausführungen in der Gegenschrift eines gleich gelagerten Beschwerdeverfahrens - auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idF vor der Novelle BGBl I Nr 24/2006 (GelVerkG), lauten:
"ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.
...
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen über die Konzession
Konzessionspflicht
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
...
Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
...
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfaßt auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; oder ...
Umfang der Konzession
§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. ...
Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§ 10. (1) ...
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.
...
Besondere Ausübungsvorschriften
1. § 13. ...
(3) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
(4) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
...
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
...
6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält."
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 (TPBO), lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes
sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes.
...
§ 6
Anbringung im Fahrzeug
Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie das Kennzeichen des Taxifahrzeuges und die Fahrpreise, soweit jedoch für die Standortgemeinde ein Taxitarif festgelegt worden ist, die Tarife, für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
...
§ 8
Auffahrbeschränkung
Taxifahrzeuge dürfen nur innerhalb der Standortgemeinde
bereitgehalten werden.
§ 9
Beförderungspflicht
(1) Innerhalb des Landes Tirol besteht die Verpflichtung zur Beförderung von Personen, soweit die Fahrt ihren Ausgangspunkt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers nimmt und in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
...
5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 22
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 15 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen."
Der Aktenlage nach ist der Beschwerdeführer auf Grund von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Imst zur Ausübung des Taxigewerbes nach § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG, beschränkt auf (zuletzt) elf Pkw berechtigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Oktober 2003 nahm diese Behörde als Gewerbebehörde erster Instanz nach § 333 und 345 Abs 4 GewO 1994 die am 9. Oktober 2003 erstattete Anzeige über die Ausübung des Taxigewerbes in der weiteren Betriebstätte im Standort I, dort eingeschränkt auf die Ausübung mit zehn Pkw, gemäß § 345 Abs 8 Z 2 iVm § 46 Abs 3 GewO 1994 zur Kenntnis. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. November 2003 nahm diese als Gewerbebehörde erster Instanz nach §§ 333 und 345 Abs 6 GewO 1994 gemäß § 345 Abs 8 Z 3 iVm § 49 Abs 1 GewO 1994 die am 20. November 2003 erstattete Anzeige über die Verlegung des Standortes der weiteren Betriebsstätte I, in den Standort I, zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ausgehend von der von der Gewerbebehörde zur Kenntnis genommenen weiteren Betriebsstätte auch in I sei er berechtigt, mit seinen Taxifahrzeugen nicht nur in der Standortgemeinde in S, sondern auch in der Standortgemeinde der weiteren Betriebsstätte in I aufzufahren und dort Taxifahrzeuge bereit zu halten. Dieses Verhalten verstoße nicht gegen § 8 TPBO, weil unter der "Standortgemeinde" im Sinne dieser Bestimmung auch die weitere Betriebsstätte zu verstehen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die TPBO definiert die "Standortgemeinde" nicht. Im Gelegenheitsverkehrsgesetz, dessen § 13 Abs 4 die Grundlage für die in Rede stehende Verordnung bildet, wird die Standortgemeinde ebenso wenig definiert; der Bedeutungsinhalt dieses Begriffs also offenbar vorausgesetzt.
Schon der Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs 4 GelVerkG legt allerdings nahe, dass unter "Standortgemeinde" im Sinne des § 8 TPBO die Gemeinde des Standortes der Konzession, nicht aber (auch) die Gemeinde des Standorts einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen ist: Wenn in dieser Bestimmung "Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde" genannt werden, bezieht sich diese Formulierung dem Wortsinn nach auf die Gemeinde des Standortes der Konzession.
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO), die gemäß § 1 Abs 2 GelVerkG subsidiär anzuwenden ist, bestimmt in § 46 Abs 1, dass - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs 2 berechtigt. In einer Reihe von Bestimmungen der GewO wird zwischen dem "Standort" (der Gewerbeberechtigung) und der (weiteren) "Betriebsstätte" differenziert. So etwa in § 345 Abs 2 und Abs 4 leg cit (örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde) oder in § 376 Z 16 leg cit (Straftatbestand). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die (Übergangs-)Bestimmung in § 376 Z 28 Abs 2 leg cit (Einschränkung der Kehrarbeiten auf das Kehrgebiet des Standorts).
Auch vor dem Hintergrund dieser Differenzierungen in der GewO besteht kein Hinweis dafür, dass - davon abweichend - in der auf Grundlage des GelVerkG erlassenen TPBO der Begriff der "Standortgemeinde" undifferenziert weit, also im Sinne der vom Beschwerdeführer präferierten Auslegung, zu verstehen sei. Im Gegenteil: Gemäß § 6 TPBO sind im Fahrzeug (ua) "der Standort des Gewerbeinhabers" und die "für die Standortgemeinde" festgelegten Tarife gut sichtbar anzubringen. Diese Bestimmung geht also offenkundig von einer Standortgemeinde (und nicht mehreren) aus.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass unter Zugrundelegung der "weiten" Auslegung nicht nur die Bestimmungen des § 5 Abs 1 Z 3 GelVerkG, wonach der Bewerber um die Erteilung einer Konzession entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang eine ausreichende Verfügungsmöglichkeit über Abstellplätze in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde nachweisen muss, und des § 10 Abs 4 GelVerkG (Bereithaltepflicht) konterkariert würden (weil hinsichtlich der weiteren Betriebsstätten bloß ein Anzeigeverfahren vorgesehen ist), sondern auch der offenkundige Zweck der Vorschrift des § 8 TPBO (Einschränkung des Auffahrens) durch bloße Anzeige weiterer Betriebsstätten leicht umgangen werden könnte.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten als Verstoß gegen § 8 TPBO qualifiziert hat.
Nicht zielführend sind die Beschwerdeausführungen auch insoweit, als sie - von einer "unklaren Rechtslage" ausgehend - die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer könne Vorsatz nicht vorgeworfen werden, er habe vielmehr "der berechtigten Meinung sein können, auffahren zu dürfen". Der Beschwerdeführer negiert dabei nämlich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er schon mit Rundschreiben vom 20. Oktober 2003 von der Fachgruppe Personenbeförderung darüber informiert wurde, dass das Auffahren von Taxifahrzeugen nur in der Standortgemeinde erlaubt, die Verwendung von Taxis auch im Standort der weiteren Betriebsstätte aber unzulässig, und dass er mit weiterem Schreiben vom 1. Dezember 2003 durch die Gewerbebehörde von der Unzulässigkeit der Verwendung von Taxifahrzeugen in den weiteren Betriebsstätten hingewiesen wurde. Damit erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung (vom 25. Dezember 2003) vorsätzlich begangen, als zutreffend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 3. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030211.X00Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009