RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Es ist im Sinne des § 44 a lit a VStG erforderlich, im Spruch des Bescheides anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte ausgegangen wird. Die Worte "Fitnesscenter" sind in dieser Hinsicht nicht als aussagekräftig anzusehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040001.X03

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten