Die mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang stehende Eintragung im Handelsregister für die amtswegige Löschung der beschwerdeführenden GmbH (der der amtswegigen Löschung des Bf im Handelsregister zugrundeliegende Beschluss des Kreisgerichtes war vom OLG aufgehoben und dem Kreisgericht die neuerliche Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen worden) steht einer Entscheidung über ihre im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge nicht entgegen.