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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Beh hat nach § 79 Abs 1 zweiter Satz GewO bei Vorschreibung von Auflagen, die zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs 2 Z 1 GewO genannten Personen erforderlich sind, deren wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040215.X05Im RIS seit
17.10.2006