RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0048

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0155 E 13. Dezember 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Im Rahmen der dem Bf im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre es ihm oblegen die nach seiner Ansicht maßgebenden, sich aus der Vereinsgebarung ergebenden Umstände, KONKRET darzutun, die ungeachtet der für die Getränke verlangten Entgelte eine "Gewinnerzielungsabsicht" nicht als gegeben hätten erscheinen lassen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040048.X03

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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