RS Vwgh 1989/10/2 88/04/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2984/80 E 23. April 1982 VwSlg 10711 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dadurch, dass § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 16.10.1981, 3148/80).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040032.X05

Im RIS seit

02.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten