RS Vwgh 1989/10/2 89/04/0080

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §339 Abs2;
GewO 1973 §340 Abs7;

Rechtssatz

Im Fall der Verneinung der Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes im Sinne des § 339 Abs 2 GewO ist mit einem Untersagungsbescheid im Sinne des § 340 Abs 7 GewO und nicht mit Zurückweisung der Gewerbeanmeldung vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040080.X02

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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