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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. E K in W, vertreten durch Dipl.- Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. November 2004, Zl SD 443/04, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ihm am 19. September 1967 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr 003339 gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, entzogen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei der am 5. September 2003 an seiner Wohnanschrift durchgeführten waffenrechtlichen Überprüfung hinsichtlich der Verwahrung seiner Faustfeuerwaffe ("Marke FN, Kal. 6,35 mm") dem überprüfenden Beamten diese Waffe nicht vorweisen konnte und diesem gegenüber (wie in der Beschwerde ausgeführt) angab, dass er "die Waffe vorerst suchen müsste". Schon deshalb ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Gemäß § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs 1 oder Abs 2 leg cit ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 leg cit ua nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall leg cit). Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 ("2. WaffV"), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie "in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt". Nach § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 der 2. WaffV gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3), und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4).
Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl etwa das Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl 2005/03/0064, mwH). Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch das Wissen um ua den Aufbewahrungsort der Waffen (vgl nochmals das zitierte Erkenntnis).
Da der Beschwerdeführer - wie erwähnt - bei der angesprochenen waffenrechtlichen Überprüfung den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe nicht angeben konnte und für ihn zur Feststellung dieses Ortes damit (wie er einräumt) nur die Möglichkeit der Suche nach der Waffe blieb, erscheint die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer auch in der Zukunft seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahren werde. Dies vor dem Hintergrund, dass das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort iSd § 3 2. WaffV sich die Waffe befindet, die grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt.
Die belangte Behörde hat daher schon deshalb zu Recht die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers verneint, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Damit ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Wien, am 3. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030006.X00Im RIS seit
30.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009