Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist aus dem Spruch eines Bescheides klar erkennbar, welche Behörde entschieden hat ("Über diese Berufung erläßt der LH als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz gem § 66 Abs 4 AVG nachstehenden Spruch") und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig zur Entscheidung, so kann keine Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen fehlender Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde angenommen werden, mag auch der Bescheid auf einem Papier ausgefertigt worden sein, auf dessen oberen Rand die Worte "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" - das ist der Geschäftsapparat (auch) des Landeshauptmannes - aufscheinen (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0136).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040001.X01Im RIS seit
06.10.2006