Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §367 Z15;Rechtssatz
Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als diese für die Rechtsvrfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfkeitdes Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich sind (Hinweis E 9.4.1988, 88/04/0013). Ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, auf Grund welches besonderen Sachverhaltes die
belangte Behörde zur Annahme kam, die von ihr dargestellten Schutzinteressen der im konkreten Fall anzuwendenden Norm (hier: des § 367 Z 15 Gewo) seien durch den Beschuldigten erheblich, dh in höherem Maße als dies mit einer Übertretung dieser Norm zwangsläufig verbunden ist, beeinträchtigt worden,
so ist damit dem VwGH die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040074.X01Im RIS seit
02.10.1989