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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1455/73 E 16. Jänner 1974 RS 2Stammrechtssatz
Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse, die den Parteien im ordentlichen Verfahren unterlaufen sind, dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der VwGH hat im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs 1 VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot auf solche Vorbringen nicht einzugehen.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040032.X01Im RIS seit
02.10.1989Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018