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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Rechtssatz
Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, dh, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, Z 3 oder Z 5 GewO, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040070.X02Im RIS seit
16.04.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018