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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Auch der Mitbeteiligte als Berufungswerber im Rodungsverfahren ist als Partei iSd § 19 Abs 9 ForstG anzusehen. Dadurch, daß die belangte Behörde spruchmäßig nur den Berufungswerber und nicht auch den Mitbeteiligten wegen Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung zwischen dem Berufungswerber und dem Mitbeteiligten gemäß § 19 Abs 9 ForstG hinsichtlich der Einwendung der Beeinträchtigung eines ersessenen Bringungsrechtes bei Erteilung der Rodungsbewilligung auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat, können Rechte des Berufungswerbers nicht berührt sein. Denn mit der vorliegend getroffenen Entscheidung hat die belangte Behörde weder über die Berechtigung der privatrechtlichen Einwendung des Berufungswerbers abgesprochen noch "Parteirollen zugeteilt".
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100113.X01Im RIS seit
11.07.2001