RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0313

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Wohnungszuweisung (Zuweisung einer Gemeindewohnung) wird das Wohnungsamt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Diese Tätigkeit unterliegt nicht der Kontrolle des VwGH. Daher Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010313.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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