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L03008 Landtagswahl VorarlbergNorm
B-VG Art117 Abs2;Rechtssatz
Die Ausscheidung (Streichung) eines Stimmberechtigten aus der Wählerkartei berührt das durch Art 117 Abs 2 B-VG iVm Art 26 B-VG gewährleistete Wahlrecht, weil der Ausgeschiedene nicht mehr Stimmberechtigter ist und dies somit die Unmöglichkeit der Wahlrechtsausübung in der Gemeinde bedeutet.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010344.X01Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017