RS VwGH Erkenntnis 1989/10/04 89/01/0252

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Rechtssatz

Die Wortfolgen "ich erhebe Berufung" und "die ausführliche Begründung werde ich nachträglich einreichen" sind eine Berufungsanmeldung. Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden Berufungsanmeldungen und Berufungsbegründung eine Einheit. Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, ist, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen wird, die Berufung verspätet (Hinweis E 6.3.1984, 83/04/0310).

Im RIS seit
13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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