Ob eine Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, ist nicht etwa nur aus der DVR-Nummer, sondern ua auch aus Art und Form, in der Schriftstücke ausgedruckt werden, zu erkennen. Ist es für den VwGH offenkundig, dass die strittige Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, so ist die Behauptung, es liege kein Bescheid vor, unrichtig, vielmehr stellt eine solcherart hergestellte Ausfertigung einen rechtsgültigen Bescheid dar, weil in einem solchen Fall gemäß § 18 Abs 4 AVG weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung geboten ist.