RS VwGH Beschluss 1989/10/04 89/01/0242

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Neuer Stammrechtssatz (nach Entscheidungsdatum 31. Dezember 1989): 89/01/0356 E 24. Jänner 1990 RS 1; (RIS: NStRS) Rechtssatz

Ob eine Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, ist nicht etwa nur aus der DVR-Nummer, sondern ua auch aus Art und Form, in der Schriftstücke ausgedruckt werden, zu erkennen. Ist es für den VwGH offenkundig, dass die strittige Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, so ist die Behauptung, es liege kein Bescheid vor, unrichtig, vielmehr stellt eine solcherart hergestellte Ausfertigung einen rechtsgültigen Bescheid dar, weil in einem solchen Fall gemäß § 18 Abs 4 AVG weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung geboten ist.

Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein
Im RIS seit
24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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