RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0336

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
PaßG 1969 §28;

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Antrages auf Ausfolgung eines Bescheides, der einem im Reisepass selbst eingetragenen Sichtvermerk zu Grunde liegt, ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der dem für die Hauptsache geltenden Instanzenzug unterliegt. Da § 28 PassG gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufungsmöglichkeit ausschließt, muss dies umso mehr auch für Fälle gelten, in denen dem betreffenden Antragsteller der begehrte Sichtvermerk ohnehin bescheidmäßig erteilt und lediglich sein Antrag auf Ausfolgung des bereits im Wege der Übergabe des Passes samt Sichtvermerk zugestellten Bescheides zurückgewiesen wurde (Hinweis E 16.12.1987, 86/01/0077).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010336.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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