RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0271

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0252 E 4. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wortfolgen "ich erhebe Berufung" und "die ausführliche Begründung werde ich nachträglich einreichen" sind eine Berufungsanmeldung. Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden Berufungsanmeldungen und Berufungsbegründung eine Einheit. Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, ist, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen wird, die Berufung verspätet (Hinweis E 6.3.1984, 83/04/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010271.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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