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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0252 E 4. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Wortfolgen "ich erhebe Berufung" und "die ausführliche Begründung werde ich nachträglich einreichen" sind eine Berufungsanmeldung. Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden Berufungsanmeldungen und Berufungsbegründung eine Einheit. Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, ist, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen wird, die Berufung verspätet (Hinweis E 6.3.1984, 83/04/0310).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010271.X01Im RIS seit
13.11.2006