RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §61;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 litb;
AVG §71 Abs1 Z2 impl;
PaßG 1969 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0077 E 16. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Hat ein Bescheid eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung enthalten, so kann eine solche bestenfalls dort, wo an sich ein Rechtsmittel zulässig ist, aber zufolge der falschen Belehrung eine Frist versäumt wird, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, keinesfalls aber dort, wo gesetzlich ein Rechtsmittel gar nicht zulässig ist, einen Instanzenzug eröffnen. Ob ein weiterer Rechtszug zulässig ist, bestimmen allein die Verwaltungsvorschriften.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010336.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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