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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0077 E 16. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Hat ein Bescheid eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung enthalten, so kann eine solche bestenfalls dort, wo an sich ein Rechtsmittel zulässig ist, aber zufolge der falschen Belehrung eine Frist versäumt wird, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, keinesfalls aber dort, wo gesetzlich ein Rechtsmittel gar nicht zulässig ist, einen Instanzenzug eröffnen. Ob ein weiterer Rechtszug zulässig ist, bestimmen allein die Verwaltungsvorschriften.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010336.X02Im RIS seit
05.12.2006