RS Vwgh 1989/10/4 89/01/0344

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Index

L03008 Landtagswahl Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §34 Abs1;
WählerkarteiG Vlbg 1987 §12 Abs1;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über Beschwerden ist nach Art 144 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH auch dann gegeben, wenn es sich nur um formale Fragen, wie hier, ob es sich bei der Durchführung der Änderung der Wahlkartei und der hierüber erfolgten Benachrichtigung um einen Bescheid handelt oder nicht; dies erkennt der VfGH in stRsp.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010344.X02

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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