Index
L03008 Landtagswahl VorarlbergNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Zur Entscheidung über Beschwerden ist nach Art 144 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH auch dann gegeben, wenn es sich nur um formale Fragen, wie hier, ob es sich bei der Durchführung der Änderung der Wahlkartei und der hierüber erfolgten Benachrichtigung um einen Bescheid handelt oder nicht; dies erkennt der VfGH in stRsp.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010344.X02Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017