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L03008 Landtagswahl VorarlbergNorm
B-VG Art117 Abs2;Rechtssatz
Das Recht auf Sachentscheidung, nicht aus der Wählerkartei ausgeschieden zu werden, hat keinen selbstständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht her. Daraus folgt, dass die behauptete gesetzwidrige Ausscheidung aus der Wählerkartei eines Wahlberechtigten eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt (Hinweis B 9.4.1980, 0721/80, und B 14.12.1983, 83/01/0461).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010344.X03Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017