RS Vwgh 1989/10/5 87/08/0107

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Veröffentlicht am 05.10.1989
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

HGHAngG §3 Abs2;
HGHAngG §9 Abs2;
UrlaubsG 1976 §10;
UrlaubsG 1976 §9;

Rechtssatz

Im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes eines Arbeitnehmers nach Konsumation (nur) eines Urlaubsteiles, wird der restliche Urlaubszuschuss verwirkt, weil das Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss hier gleich zu behandeln sind. Ist aber im Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses infolge unberechtigten vorzeitigen Austrittes ein Urlaubsteil noch nicht konsumiert, so stehen nach § 9 und § 10 UrlG weder eine Urlaubsentschädigung noch eine Urlaubsabfindung zu. Da der Urlaubszuschuss gem § 9 Abs 2 HGHAngG neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach § 3 Abs 2 HGHAngG abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen gebührt, so steht auch er nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080107.X02

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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