RS Vwgh 1989/10/5 87/08/0065

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Veröffentlicht am 05.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §14 Abs2;
AZG §16;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren wäre es die Aufgabe des Besch gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die seiner Meinung nach in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Vorschriften konkret aufzuzeigen. Mangels einer derartigen aktiven Beteiligung im Ermittlungsverfahren kann es der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie von den in § 14 Abs 2 und § 16 AZG normierten Zeiten ausging und deren Überschreitung annahm. Der bloße und vollkommen abstrakt gehaltene Hinweis des Besch in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, nämlich daß gemäß den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen die Einsatzzeit bis zu siebzehn Stunden täglich betragen dürfe, genügte jedenfalls nicht als Angabe der Richtung, in der die belangte Behörde ihr amtswegig durchzuführendes Ermittlungsverfahren zur Entlastung des Besch zu ergänzen hatte.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080065.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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