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L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Beh im Spruch des Bescheides anzuführen, für welche Teile eines Straßenbauvorhabens die zu enteignenden Grundstücksflächen beansprucht werden, kann dem Vlbg StraßenG - auch nicht iVm § 59 Abs 1 AVG - entnommen werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170170.X08Im RIS seit
26.09.2005Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011