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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 2 WTKG weist der Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper neben den im Abs 1 lit a bis lit f angeführten Agenden des selbstständigen Wirkungsbereiches auch solche des übertragenden Wirkungsbereiches im Sinne des Abs 4 lit a bis lit f dieser Gesetzesstelle auf. Unter § 2 Abs 4 lit e WTKG fallen als Agenden des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches das Zulassungsverfahren und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen. Wie der VwGH bereits in seinem E 14.1.1986, 85/04/0221, zu einer Agende des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches (§ 2 Abs 4 lit f WTKG) dargelegt hat, steht mangels Normierung eines Instanzenzuges - wie sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Art 102 Abs 1 B-VG und des Art 103 Abs 4 B-VG ergibt - gegen Bescheide von Kammerorganen in derartigen Angelegenheiten die Berufung an den Landeshauptmann zu.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040118.X01Im RIS seit
13.03.2007