Index
L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die ausreichende Bestimmtheit des Bescheidabspruches über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages. Der Begriff "unverzüglich" bedeutet nicht das Fehlen einer Erfüllungsfrist. (Hinweis auf E vom 15.2.1984, 83/01/0119)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170170.X10Im RIS seit
26.09.2005Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011